Garantie für Gebrauchtwagen gilt auch bei freier Werkstatt
Gebrauchtwagenhändler versuchen in ihren Verträgen häufig, Garantieleistungen auf den Besuch von Vertragswerkstätten zu beschränken. Der Bundesgerichtshof sieht darin eine unzulässige Methode, um Autofahrer von der Fahrt in eine freie Werkstatt abzuhalten. Enthält der Kaufvertrag eine solche Garantieausschlussklausel, so ist diese rechtlich unwirksam.
Im konkreten Fall hatte ein Fahrzeughalter seinen gebraucht erworbenen Wagen zur Inspektion in eine freie Werkstatt gebracht. Der Vertragshändler hatte sich deshalb später geweigert, die Garantieleistung für eine defekte Ölpumpe zu zahlen. Die Richter pochten jedoch auf die mit dem Kauf abgeschlossene Garantieversicherung und forderten den Händler auf, die Kosten von 3.280 Euro zu übernehmen.