Gedanken sind auch für Asylbewerber frei - Amt darf Leistungen nicht kürzen

Von Dörte Rösler
6. November 2013

Laut Grundgesetz darf niemand gezwungen werden zu lügen. Das gilt auch für Flüchtlinge und Asylbewerber. Wenn sie sich weigern eine falsche Erklärung abzugeben, dürfen die Ämter ihnen deshalb nicht die Leistungen kürzen. Darüber klärt das Bundessozialgericht in einem aktuellen Urteil auf.

Im verhandelten Fall sollte eine 49-jährige Frau aus Mali eine sogenannte Ehrenerklärung unterzeichnen, derzufolge sie freiwillig in ihre Heimat zurückkehren wolle. Das verweigerte die abgelehnte Asylbewerberin. Denn es entspreche nicht der Wahrheit. Die zuständige Behörde in Sachsen-Anhalt strich ihr daraufhin einen Teil der monatlichen Zahlungen.

Nach mehreren erfolglosen Klagen bekam die Frau nun von der höchsten Instanz in Kassel Recht. Auch wenn zahlreiche Länder für die Rückreise ihrer Landsleute eine solche Ehrenerklärung verlangen, dürfen Flüchtlinge nicht zur Unterschrift gezwungen werden. Falls sie von ihrem Grundrecht auf Gedankenfreiheit Gebrauch machen, dürfe dies auch nicht mit Leistungskürzung geahndet werden.