Gericht urteilt zugunsten eines Krebspatienten: Krankenkasse muss seine Off-label-Therapie zahlen

Von Cornelia Scherpe
16. Mai 2013

Spricht der Arzt von einer Off-label-Therapie, so handelt es sich um eine Behandlung, die von den gesetzlichen Krankenkassen nicht übernommen wird. In einigen Fällen sind es aber genau diese Therapieoptionen, die im Notfall einen Patienten deutlich voran bringen können.

Dies war auch der Fall bei einem Patienten mit Krebs. Sein Tumor im Gehirn war derart resistent, dass die Ärzte ihm weder mit einer Chemotherapie helfen konnten, noch eine Bestrahlung eine angemessene Wirkung zeigte. Die Onkologen schlugen daraufhin vor, dem Patienten einen speziellen Antikörper zu geben, um den Krebs in Schach zu halten.

Einsetzen wollten sie dafür "Bevacizumab", doch dieser ist noch nicht offiziell von den Kassen als Mittel gegen Hirnkrebs anerkannt. Da diese Methode daher zu den Off-label-Therapien zählt, wollte die Krankenkasse des Betroffenen nach der Anfrage die empfohlene Behandlung nicht tragen.

Da es für den 46 Jahre alten Mann selbst viel zu teuer war, die Therapie aus eigener Tasche zu finanzieren, kam der Fall vor Gericht. Dieses urteilte nun zugunsten des Patienten und verpflichtete die Krankenkasse dazu, die Off-label-Therapie zu bezahlen. Die offizielle Begründung: Das "Rechtsgut Leben" sei in jedem Fall wichtiger. Sobald sich einwandfrei nachweisen lässt, dass keine der von der Kasse bezahlten Therapien hilft, ist es der Krankenkasse auch zuzumuten, dass sie eine Off-label-Therapie übernimmt, damit das Leben des Patienten gerettet werden kann.

Das Recht auf Leben überwiegt in diesem Fall also auch der durch die Krankenkasse vorgebrachte Begründung, dass Off-label-Medikamente noch nicht offizielle für die Behandlung anerkannt sind.

Getroffen wurde der Beschluss vom Bayerischen Landessozialgerichts, kurz LSG.