Hartz-IV für Alleinerziehende - volle Summe auch bei Zusammenleben mit Kindsvater

Von Dörte Rösler
23. Juni 2014

Alleinerziehende haben auch dann Anspruch auf volle Hartz-IV-Zahlungen, wenn der Vater ihres Kindes mit im Haushalt lebt. Voraussetzung ist allerdings, dass die beiden keine Bedarfsgemeinschaft bilden und der Vater selbst kein Einkommen oder staatliche Leistungen bezieht. Eine entsprechendes Urteil hat das Sozialgericht Gießen gefällt.

der konkrete Fall

Im verhandelten Fall lebte eine Frau zunächst mit ihrem Kind und dessen Vater gemeinsam in Mexiko. Nach ihrer Rückkehr nach Deutschland bezog sie mit dem Kind eine Sozialwohnung und lebte von Hartz-IV.

Als der Vater mit einem Touristenvisum nachreiste und hier eine Aufenthaltsgenehmigung beantragte, wollte der Sozialversicherungsträger nur noch die Hälfte des Hartz-IV-Satzes zahlen.

Zu Unrecht, wie die Gießener Richter entschieden. Die Frau hat Anspruch auf den vollen Regelsatz für Alleinerziehende. Im Urteil verwies das Gericht auf zwei Argumente: Eine Bedarfsgemeinschaft mit dem Kindsvater sei nicht nachzuweisen. Zudem habe der Vater keinerlei Einkommen und beziehe auch keine staatlichen Leistungen, sodass die Kosten nicht aufgeteilt werden könnten.