Hartz IV: Kein Anspruch auf Ayurveda-Praktikum in Asien

Von Dörte Rösler
5. Dezember 2013

Selbständige mit geringen Einkünften können ergänzend Hartz IV beantragen. Ihre Betriebsausgaben müssen sie jedoch auf das Notwendige reduzieren. Eine Yoga-Lehrerin, die sieben Wochen zum Ayurveda-Praktikum nach Fernost reist, hat deshalb keinen Anspruch auf Kostenübernahme. Das Sozialgericht Berlin wies jetzt eine entsprechende Klage zurück.

Bereits im Jahr 2008 hatte die Klägerin vom Jobcenter eine vorläufige Zusage für aufstockende Leistungen erhalten. Als sie 2009 ihre tatsächlichen Einkünfte offenlegte, forderte sie auch auch die Erstattung eines Flugtickets für 854 Euro: um ihre Kenntnisse zu erweitern, war sie für sieben Wochen in ein Ayurveda-Ressort nach Sri Lanka geflogen und hatte dort gegen Kost und Logis als Praktikantin gearbeitet.

Die Sozialrichter konnten darin keine förderungswürdige Fortbildung erkennen. Als Hartz IV-Empfängerin sei die Yogalehrerin verpflichtet, alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um ihre wirtschaftliche Situation zu verbessern. Eine Reise nach Asien sei dazu nicht notwendig, zumal während dieser Zeit Umsätze in Deutschland verloren gingen.