"Health Claim Verordnung" erlaubt ab 2014 weitere Werbeversprechen

Von Petra Schlagenhauf
7. Januar 2014

Glaubt man den Versprechen der Lebensmittelindustrie, dann kann man sich auch mit Milchschokolade, gezuckerten Cornflakes und Säften mit künstlichen Aromastoffen gesund ernähren. Damit die Verbraucher zukünftig mit trügerischen Angaben nicht mehr in die Irre geführt werden, dürfen Angaben über die gesundheitlichen Auswirkungen nur dann verwendet werden, wenn die Lebensmittel auch gewisse Bedingungen erfüllen. Festgehalten wurden diese Regelungen in der "Health Claim Verordnung".

Verordnung für gesundheitliche Werbeversprechen wurde überarbeitet

Seit 2012 enthält die Verordnung alle gesundheitsbezogenen Werbeversprechen, die in der Werbung verwendet werden dürfen - sofern die vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt werden. Am 2. Januar 2014 wurde die Verordnung um weitere Werbeaussagen ergänzt. So dürfen zukünftig getrocknete Pflaumen mit ihrer verdauungsfördernden Wirkung beworben werden und Nahrungsmittel, die mit Fruktose gesüßt wurden, dürfen ab sofort den Hinweis tragen, dass diese den Blutzuckerspiegel nicht so schnell ansteigen lassen, wie zucker- oder glukosehaltige Lebensmittel.

Ab Mai ist außerdem die Angabe, dass Kohlenhydrate zur Erhaltung der Gehirnfunktion beitragen, erlaubt. Verwendet werden könnte dieser Hinweis zum Beispiel für Nudeln, Brot- und Backwaren und Müsli. Allerdings müssen für die Verwendung gewisse Anforderungen in Bezug auf den Zuckergehalt eingehalten werden.