Immer nur ein Arbeitszimmer in der Einkommensteuererklärung absetzbar

Auch bei zwei Wohnsitzen mit jeweils einem Arbeitszimmer darf pro Jahr nur eines in der Steuererklärung erwähnt werden

Von Ingo Krüger
21. April 2015

Arbeitnehmer dürfen in ihrer Einkommensteuererklärung nur ein Arbeitszimmer angeben. Das hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschieden (Az.: 2 K 1595/13). Laut Urteilsbegründung seien Steuerpflichtige nicht in der Lage, zwei Arbeitszimmer zeitgleich zu nutzen. Deshalb sei es nicht zulässig, den im Steuerrecht festgelegten Höchstbetrag von 1250 Euro pro Jahr mehr als einmal zu gewähren.

Richter: Höchstbetrag ist personen- und objektgebunden

Im vorliegenden Fall hatte ein Ehepaar geklagt, das sowohl in Rheinland-Pfalz als auch in Thüringen einen Wohnsitz hat und nach eigenen Angaben in beiden Wohnungen über ein Arbeitszimmer verfügt. Der Mann besaß in Thüringen eine Festanstellung, hielt aber zudem in Rheinland-Pfalz Seminare und Fortbildungskurse für Steuerberater ab.

Die Richter entschieden, dass der Höchstbetrag personen- und objektgebunden sei und daher lediglich einmal pro Jahr gewährt werden dürfe. Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung des Urteils ist die Revision am Bundesfinanzhof möglich.