Nicht jedes häusliche Arbeitszimmer ist steuerlich absetzbar

Von Jutta Baur
12. Juni 2014

Moderne Büroarbeiten müssen heutzutage nicht mehr zwangsläufig von der Firma aus erledigt werden. Eine steigende Zahl von Heimarbeitsplätzen spart Anfahrtszeiten für den Arbeitnehmer und die Kosten für einen betrieblichen Arbeitsplatz für den Arbeitgeber.

Doch Vorsicht: Nicht jedes Homeoffice ist steuerlich absetzbar. Damit der Fiskus Vorteile gewährt, müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein.

Der Bundesfinanzhof hat in zwei Urteilen klar geregelt, wann das Finanzamt dem Arbeitnehmer steuerlich entgegenkommt.

Bedingungen für das Homeoffice

Wichtig ist, dass es im Betrieb keinen eigenständigen Platz gibt. Teilen sich mehrere Beschäftigte einen Schreibtisch, so können die Mitarbeiter die Kosten für den Heimarbeitsplatz als Werbungskosten von der Steuer absetzen (Az.: VI R 37/13).

Anders sieht es aus, wenn ein Beschäftigter durch eine freiwillige Vereinbarung mit seinem Arbeitgeber zuhause tätig ist. Dann gibt es keine steuerlichen Begünstigungen (Az.: VI R 40/12).

Das erste Urteil bezieht sich auf einen Betriebsprüfer, der zusammen mit sieben Kollegen einen Poolarbeitsplatz innehatte. Die insgesamt drei Schreibtische wurden wenig genutzt, da der Beschäftigte zum einen hauptsächlich in zu prüfenden Firmen arbeitete und zum andern die Aufarbeitung zuhause erledigte.

Nachdem das Finanzamt einen steuerlichen Vorteil ablehnte, klagte der Mann beim Bundesfinanzhof. Der gab ihm Recht. Da die wenigen Schreibtische nicht ausreichend seien, um die Vor- und Nachbereitung zu gewährleisten, könne der Heimarbeitsplatz abgesetzt werden. Das Gericht machte jedoch auch klar, dass bei dieser Sachlage immer eine Einzelfallprüfung vorgenommen werden müsse.

Beim zweiten Fall hatte sich ein höherer Beamter mit einem Vorgesetzten darauf geeinigt, an zwei Tagen pro Woche zu Hause zu arbeiten. Er wollte daraufhin sein Arbeitszimmer als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Die wurde abgelehnt, da er genau so gut im Büro hätte arbeiten können.