Kein Pseudonym im Ausweis für Prostituierte
Das Vorrecht auf den Künstlernamen im Personalausweis gilt nicht für Prostituierte
Pseudonyme dürfen in Deutschland im Personalausweis und Reisepass stehen. Vor allem Schauspieler, Sänger und Künstler machen Gebrauch von dieser Regelung.
Prostituierte zählen jedoch nicht zu dieser Gruppe mit diesem Vorrecht. Dies hat jetzt das Verwaltungsgericht (VG) Berlin entschieden (Az.: VG 23 K 180.14).
Die freie schöpferische Gestaltung
Demnach gehe es beim künstlerischen Schaffen nicht zuerst um die Mitteilung, sondern um den Ausdruck der individuellen Persönlichkeit des Künstlers, so die Richter.
Bei der Tätigkeit der Frau handele es sich aber nicht um eine freie schöpferische Gestaltung. Im Mittelpunkt ihrer Dienstleistung stehe die Erfüllung der sexuellen Bedürfnisse ihrer Kunden. Zudem habe die Klägerin auch keinen allgemeinen Bekanntheitsgrad erreicht, urteilte das VG.
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