Kein Reisemangel wenn der Pool vom Katalogbild abweicht
Der Pool von einem Hotel muss nicht exakt dem Bild im Reisekatalog entsprechen. Unter dem Aktenzeichen 49 C 1338/05 entschied das Amtsgericht Duisburg, dass die Abbildung eines Swimmingpools im Katalog nicht exakt dem realen Pool eines Hotels entsprechen muss, solange er nicht nennenswert kleiner ist.
Die Nutzung des Pools und die Urlaubsreise wurde nicht beeinträchtigt somit lag kein Reisemangel vor.