Kein Schadenersatz für Eisschnellläuferin Claudia Pechstein - Athletenvereinbarung aber unwirksam

Von Ingo Krüger
27. Februar 2014

Wer Leistungssport im Verein betreibt, unterwirft sich mit einer Athletenvereinbarung der Sportgerichtsbarkeit. Der Gang vor ein ordentliches Gericht ist damit ausgeschlossen. Diese Regelung hat das Landgericht München nun eingeschränkt.

Richter begründen Entscheidung mit der Regelung der Athletenvereinbarung

Im Prozess der Eisschnellläuferin Claudia Pechstein (42) gegen den Eislauf-Weltverband (ISU) und die Deutsche Eisschnelllauf-Gemeinschaft (DESG) um Schadenersatz für eine zweijährige Sperre wegen auffälliger Blutwerte entschieden die Richter, dass die Ablehnung einer Athletenvereinbarung einem Berufsverbot gleichkomme.

Ohne die Unterzeichnung hätte Pechstein nicht bei Wettkämpfen starten dürfen und wäre so bei der Ausübung ihres Berufes behindert gewesen. Es hätte ein Ungleichgewicht zwischen Klägerin und Beklagten bestanden. Die fünffache Olympiasiegerin hätte letztlich keine Wahl gehabt.

Der Deutsche Olympische Sportbund (DOSB) hält seine Athletenvereinbarung dennoch für rechtens. Die Entscheidung des Landgerichts beträfe lediglich die Abkommen mit dem nationalen und internationalen Fachverband, erklärte DOSB-Generaldirektor Michael Vesper. Die Verträge mit dem DOSB seien jedoch nicht betroffen.

Abgewiesene Schadensersatzklage

Mit ihrer Schadenersatzklage über vier Millionen Euro gegen nationalen und internationalen Verband scheiterte Pechstein jedoch. Das Urteil des Sportgerichtshofes CAS sei rechtmäßig gewesen, entschied das Landgericht.