Keine Auszahlung bei wiederholtem Bandscheibenvorfall

Von Carina Simoes Soares
19. Oktober 2010

Wer früh eine relativ teure Reise bucht, sollte auf eine Reiserücktrittsversicherung nicht verzichten. Sie springt ein, wenn eine Reise zum Beispiel aus Krankheitsgründen nicht wahrgenommen werden kann, oder abgebrochen werden muss.

In einem aktuellen Fall hat das Münchener Landgericht kürzlich trotzdem einem Versicherer Recht gegeben, weil der sich beschwerte, dass einer seiner Kunden aufgrund eines wiederholten Bandscheibenvorfalls eine Reise nicht antreten konnte. Deshalb wurde entschieden, dass die Reiserücktrittsversicherung nur dann in Kraft treten muss, wenn eine Krankheit unerwartet auftritt und nicht vorauszusehen ist. Wer wie in diesem Fall beispielsweise bereits an einem Bandscheibenvorfall litt, bei dem besteht ein enormes Risiko, wieder einen zu erleiden.

Viele Versicherungen haben diesen Sonderfall bereits in ihren Versicherungsbedingungen berücksichtigt und sich somit vor solchen Fällen geschützt.