Keine doppelte Haushaltsführung bei Mitbewohnern aus der Familie

Von Dörte Rösler
21. Januar 2014

Die Kosten für eine beruflich veranlasste Zweitwohnung können bei der Steuer geltend gemacht werden. Der Fiskus müssen die doppelte Haushaltsführung aber nicht anerkennen, wenn noch andere Angehörige die Wohnung mitbenutzen. Das geht aus einem Urteil des Finanzgerichts Münster hervor.

Im verhandelten Fall hatte ein Mann aus beruflichen Gründen an seinem Beschäftigungsort eine 75 qm große Zweitwohnung angemietet. Neben ihm lebte dort auch seine erwachsene Tochter, die nach dem Studium noch ohne eigenes Einkommen war. Als der Mann die Kosten für die Wohnung von der Steuer absetzen wollte, stellte sich das Finanzamt quer. Statt 9.116 Euro für Mehraufwendungen durch die doppelte Haushaltsführung erkannte der Fiskus nur die Fahrtkosten als steuermindernd an.

Das Finanzgericht Münster bestätigte diese Entscheidung. Da die unterhaltsberechtigte Tochter die Zweitwohnung dauerhaft mitbenutze, trete die berufliche Veranlassung in den Hintergrund. Bei einem gemischten Wohnverhältnis sei nicht klar abzugrenzen, welcher Anteil der Kosten auf private oder berufliche Zwecke entfalle.