Zweitwohnungsteuer - auch Studenten und Geringverdiener müssen zahlen

Von Dörte Rösler
24. September 2013

Die Zweitwohnungssteuer ist eine beliebte Einnahmequelle. Während ursprünglich nur Eigentümer von Ferienwohnungen zahlen mussten, bitten die Kommunen heute fast alle Zweit-Bewohner zur Kasse.

Rund 400 Städte erheben die Zusatzgebühren - in unterschiedlicher Höhe und mit verschiedenen Regelungen. Das beginnt bereits bei der Frage, was eine Zweitwohnung ist. Die meisten Gemeinden verstehen darunter eine abgeschlossene Wohnung mit Küche und Bad. Speziell in Universitätsstädten kann aber auch das WG-Zimmer darunter fallen.

Wer neben der Adresse bei den Eltern einen Zweitwohnsitz am Studienort anmeldet, sollte also aufpassen. Unter Umständen ist es günstiger, einfach Haupt- und Zweitwohnsitz zu tauschen.

Wie die Höhe der Zweitwohnsteuer zustande kommt

Wie hoch die Steuer ausfällt, hängt von den örtlichen Regelungen ab. Berlin verlangt etwa 5 Prozent, Kühlungsborn bittet Ferienhausbesitzer mit 20 Prozent zur Kasse.

Zur Berechnung der Zweitwohnungssteuer dient in aller Regel die Netto-Jahresmiete. Wenn diese nicht zu ermitteln ist, zählt die ortsübliche Vergleichsmiete. Bei einer monatlichen Kaltmiete von 500 Euro werden also Steuern in Höhe von 300 bis 1200 Euro fällig. Ausgenommen sind verheiratete Berufspendler, denen der Gesetzgeber nicht zumuten möchte, ihren Hauptwohnsitz beim Ehepartner aufzugeben.

Bayern verzichtet zudem auf das Abkassieren von Geringverdienern, Pirna und Hannover lassen Studenten ungeschoren. Andernorts müssen diese die vollen Steuern zahlen, auch wenn sie gar kein Geld verdienen.