Kinderbetreuungskosten sind steuerlich als Sonderausgaben absetzbar

Paradisi-Redaktion
Von Paradisi-Redaktion
22. August 2012

Seit dem Jahr 2006 konnten Eltern oder Alleinerziehende die Kosten für die Kinderbetreuung in ihrer jährlichen Einkommensteuererklärung geltend machen, doch ab diesem Jahr hat sich das Verfahren vereinfacht. So können also von den jährlichen Kosten bis maximal 6.000 Euro pro Kind zwei Drittel davon, also 4.000 Euro, als Sonderausgaben abgesetzt werden. Je nach dem persönlichen Steuersatz könnten dies bei Spitzenverdienern 1.900 Euro Ersparnis ausmachen.

Ab diesem Jahr brauchen auch keine Angaben über die Gründe der Betreuung gemacht werden, aber die Kinder müssen im Haushalt leben und jünger als 14 Jahre sein. Als Betreuungsstätten gelten die Kindergärten, Krippen und die Kitas oder Ähnliches. Auch die Kosten für eine Tagesmutter können mit Nachweisen abgesetzt werden. Wer beispielsweise dafür Familienangehörige einsetzt, der sollte einen Vertrag mit diesen abschließen, aber auch hier werden Überweisungsquittungen als Kostennachweis benötigt.

Aber nicht absetzbar sind Aufwendungen für eine Nachhilfe, Fremdsprachenkurse, Computerkurse sowie auch die Musikschule. Auch Beiträge zu Sportvereinen können nicht in diesem Sinne steuerlich berücksichtigt werden.

Die zusätzlichen Aufwendungen für die Kinderbetreuung haben keinen Einfluss auf die anderen Kinderfreibeträge sowie dem Kindergeld.