Kosten für Kinderbetreuung vom Konto überweisen - Fiskus erkennt Bargeld nicht an

Betreuungskosten der Kinder von der Steuer absetzen - was dabei zu beachten ist

Von Dörte Rösler
24. November 2014

Eltern können zwei Drittel der Betreuungskosten für ihre Kinder von der Steuer absetzen. Damit das Finanzamt die Rechnungen akzeptiert, sollten sie die Zahlungen aber vom Konto überweisen. Wer den Pflegekräften das Geld bar auf die Hand gibt, riskiert Ärger mit dem Fiskus.

Rechnung und Überweisungsbeleg

Um sicherzugehen, das die Finanzbeamten die Kosten anerkennen, sollten Eltern sich deshalb eine ordentliche Rechnung geben lassen und die Summe unbar zahlen. Zulässig sind Überweisungen, Einzugsermächtigungen und Daueraufträge.

Barschecks werden häufig moniert. Ausnahme: die Pflegekraft ist als regulärer Minijobber angemeldet. Dann reicht dem Fiskus die reguläre Abrechnung des Arbeitsentgelts von bis zu 450 Euro monatlich.

Widerspruch einlegen

Wer vom Finanzamt wegen der Bargeldzahlung einen ablehnenden Bescheid erhalten hat, sollte aber auf jeden Fall Widerspruch einlegen. Derzeit ist ein Verfahren vor dem Bundesfinanzhof anhängig. Wenn die Bundesrichter das Bargeld-Verbot kippen, können die Kosten nachträglich anerkannt werden.