Kosten für leer stehende Mietwohnung können abgesetzt werden - aber nicht unbegrenzt
Vermieter muss ein ernsthaftes Interesse an einer Vermietung bekunden können
Seit 1997 versuchte ein Hauseigentümer, eine Wohnung zu vermieten. Doch bis heute habe der Mann keinen geeigneten Mieter gefunden. Die Kosten für den Unterhalt der Wohnung setzte der Mann jedes Jahr beim Finanzamt ab. Im vergangenen Jahr verweigerte der Fiskus zum ersten Mal diese Forderung und der Mann zog vor Gericht. Doch ohne Erfolg. Die Richter vom Bundesfinanzhof wiesen seine Klage ab.
Vorgezogene Werbungskosten
Zwar können Vermieter Unterhaltskosten für leer stehende Wohnungen als vorgezogene Werbungskosten grundsätzlich von der Steuer absetzen, das gilt aber nur, wenn der Vermieter ein ernsthaftes Interesse an einer Vermietung bekunden kann. Im Einzelfall heißt das, dass ein Vermieter, der sich einen Banker oder Manager als Mieter wünscht, auch mit einer alleinerziehenden Mutter Vorlieb nehmen und unter Umständen auch den Mietpreis senken muss.
Mietpreise den Umständen anpassen
Im vorliegenden Fall hatte der Vermieter den Mietpreis über die Jahre sogar immer weiter ansteigen lassen. Es sei also kein Wunder, wenn er keinen Mieter finden könne, so die Richter. Ab sofort kann der Kläger die Unterhaltskosten nicht mehr von der Steuer absetzen.
Quelle
- http://www.n-tv.de/ratgeber/Leerstand-nicht-ewig-absetzbar-article10076436.html Abgerufen am 7. Februar 2013