Steuererklärung auch per Fax möglich - elektronisch übermittelte Unterschrift reicht aus

Bundesfinanzhof fällt Urteil zur Fristwahrung bei elektronisch übermittelten Steuererklärungen

Von Dörte Rösler
8. Januar 2015

Wenn die Steuererklärung erst auf den letzten Drücker fertig wird, kann man die Unterlagen auch per Fax an das Finanzamt senden. Laut einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) reicht die elektronisch übermittelte Unterschrift zur Fristwahrung aus. Ein eigenhändig unterschriebenes Exemplar muss allerdings nachgereicht werden.

Verhandelter Fall

Im verhandelten Fall hatte eine Steuerberaterin ihrer Klientin das Deckblatt der Steuererklärung per Fax zugeschickt. Diese faxte es unterschrieben zurück und reichte die Daten am 30. Dezember über das Elster-Portal ein. Eine Zertifizierung fehlte allerdings.

Ergänzend schickte die Steuerberater deshalb eine Steuererklärung mit gefaxtem Deckblatt. Das Formular mit eigenhändiger Unterschrift folgte im Januar.

Den Finanzbeamten reichte dieses Vorgehen nicht. Sie lehnten die Einkommensteuererklärung ab, da die Frau nicht rechtzeitig eine eigenhändige Unterschrift eingereicht habe.

Urteil des Bundesfinanzhofs

Der Bundesfinanzhof und seine Vorinstanz sahen das anders. Zwar müssten Steuererklärungen mit Unterschrift erfolgen, um die Identität des Steuerpflichtigen zu garantieren. Um Fristen zu wahren, reiche aber auch eine Unterschrift per Fax.