Kündigung für unpünktliche Arbeitnehmer
Kommt ein Arbeitnehmer regelmäßig zu spät, kann der Chef ihn nach Abmahnung entlassen
Wer dauernd, selbstverschuldet, zu spät an seinem Arbeitsplatz erscheint, darf sich nicht wundern, wenn er eines Tages seine Kündigung erhält. Zu der selbstverschuldeten Verspätung gehört aber auch noch die Abmahnung von Seiten des Arbeitgebers, wie auch das Landesarbeitsgericht in Köln entschied.
Bei dem vorliegenden Fall war ein Arbeitnehmer sechs Jahre in einem Betrieb beschäftigt, aber in den letzten zwei Jahren kam er wiederholt sogar mehrere Stunden zu spät zu seinem Arbeitsplatz.
Auch nach einer Ermahnung, sowie einem persönlichen ausführlichen Gespräch und danach erfolgten noch zwei Abmahnungen, war der Arbeitnehmer immer noch unpünktlich, sogar mit drei Stunden Verspätung. Daraufhin schickte ihm der Arbeitgeber die "verhaltensbedingte" Kündigung zu.
Krankheit kann nur nach Absprache mit dem Arzt als Grund genannt werden
Der uneinsichtige Arbeitnehmer glaubte, die Kündigung sei rechtswidrig, weil er trotz der Einnahme von Medikamenten und vereinbarten Weckanrufen doch alles versucht habe, pünktlich zu sein.
Das Gericht gab aber dem Arbeitgeber Recht, denn die Pünktlichkeit der Arbeitnehmer gehöre zu den vereinbarten Pflichten, so dass ein ständiges Zuspätkommen seitens des Arbeitgebers nicht hinzunehmen sei.
Auch der Einwand der Einnahme der Medikamente, aufgrund der Nebenwirkungen, gelte nicht, weil der Arbeitnehmer nicht über das Problem mit seinem Arzt gesprochen hatte. Auch diesbezügliche medizinische Hilfe vom Arbeitgeber wurde ignoriert.