Kündigung wegen Eigenbedarf - Vermieter muss strenge Regeln einhalten

Von Dörte Rösler
9. April 2014

Vermieter dürfen ein Mietverhältnis nicht grundlos kündigen. Einer der wenigen Hebel, die das Gesetz ihnen lässt, ist die Kündigung wegen Eigenbedarf. Und auch hier gelten strenge Regeln.

Für wen gilt der Eigenbedarf?

Grundsätzlich darf der Vermieter nur für sich selbst oder seine Familie Eigenbedarf anmelden. Ein berechtigtes Interesse besteht etwa, wenn die Kinder, der Ehepartner, Eltern, Enkel oder Geschwister in die Wohnung einziehen sollen. Für weitere Verwandtschaft gilt der Eigenbedarf nicht.

Neben dem Verwandtschaftsverhältnis schauen Richter sich aber auch die Wohnung genau an. Wer als Single Anspruch auf ein 200 Quadratmeter große Dachgeschosswohnung erhebt, könnte vor Gericht Schiffbruch erleiden. Vor allem wenn im selben Objekt noch eine kleinere Wohnung verfügbar wäre.

Welche Fristen gelten?

Wohnt der Mieter wenige als fünf Jahre in der Wohnung, reicht eine Kündigungsfrist von drei Monaten. Bei achtjähriger Mietdauer erhöht sich die Frist auf sechs Monate, noch ältere Mieter haben neun Monate Zeit, um sich auf den Auszug vorzubereiten.

Je nach Mietobjekt und Region gibt es außerdem Sperrfristen. Wird eine Wohnung im Zuge der Aufteilung eines Mehrfamilienhauses verkauft, genießt der Mieter drei Jahre Kündigungsschutz. An Standorten mit knappem Wohnraum kann die Sperrfrist für Eigenbedarfskündigungen auf bis zu zehn Jahre steigen.

Was ist noch zu beachten?

Auch für den Eigenbedarf muss der Vermieter Gründe angeben. Im Zweifel sollte der Mieter Widerspruch einlegen und seinerseits Gründe anführen, warum er die Kündigung nicht für rechtens hält.