Mängel am Neuwagen: Rückgabe möglich

Von Ingo Krüger
4. März 2013

Auch fünf Jahre nach dem Kauf eines Neuwagens ist es möglich, das Fahrzeug an den Hersteller zurückzugeben. Das entschied jetzt das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt. Voraussetzung dafür ist ein Mangel, der sich auch durch zahlreiche Reparaturversuche nicht beheben lässt (3 U 18/12 vom 28. Fe­bruar 2013).

Im vorliegenden Fall hatte ein Mann Anfang 2008 in einer Filiale eines Autoherstellers im Rhein-Main-Gebiet einen Neuwagen gekauft, der schon nach kurzer Zeit Mängel gezeigt hatte, die sich jedoch beseitigen ließen. Ungefähr eineinhalb Jahre nach der Anschaffung wies der Käufer auf klappernde Geräusche am Unterboden hin.

Doch trotz 22 Reparaturversuchen machte das Auto weiter Krach. Dies wollte der Mann nicht akzeptieren und trat zwei Monate später von dem Kaufvertrag zurück. Anschließend forderte er die Rückzahlung des Kaufpreises. Der Autohersteller verweigerte dies jedoch und erklärte, dass es einige Mängel bei der Übergabe des Neuwagens noch nicht gegeben hätte. Zudem sei das Geklapper am Unterboden belanglos und ungefährlich.

Das Gericht berief einen Sachverständigen, der das Geräusch auch wahrnahm. Er teilte mit, dass ein Fahrzeug, in dem sich die Insassen nicht sicher fühlten, mangelhaft sei. Die Richter folgten dieser Begründung und entschieden, dass der Käufer den Neuwagenpreis in Höhe von 33 000 Euro zurückerhalte. Allerdings muss er sich für die schon gefahrenen 83 000 Kilometer 13 000 Euro als Nutzungsentschädigung anrechnen lassen.