Wann man als Angeklagter oder Zeuge die Aussage verweigern darf

Eine Aussage vor Gericht dürfen Zeugen nur unter bestimmten Umständen verweigern

Von Ingo Krüger
11. Juni 2015

Ohne Aussagen von Zeugen lassen sich viele Straftaten nicht aufklären. Auch kleinste Hinweise können von großer Bedeutung sein. Wer von einem Gericht als Zeuge vorgeladen wird, muss rechtzeitig erscheinen, denn die Wahrnehmung eines solchen Termins zählt zu den gesetzlichen, staatsbürgerlichen Pflichten.

Umstände für ein Aussageverweigerungsrecht

Eine Aussage dürfen Zeugen nur unter bestimmten Umständen verweigern. So besitzt man als Beschuldigter ein Aussageverweigerungsrecht. Ein Zeugnisverweigerungsrecht besteht lediglich dann, wenn man mit einer der Prozessparteien verwandt oder verschwägert ist.

des Beschuldigten im Strafprozess haben ein solches Aussageverweigerungsrecht. Die Freundschaft zu einem Angeklagten berechtigt dagegen nicht, vor Gericht zu schweigen. Vorsätzliche Falschaussagen werden mit mindestens drei Monaten Gefängnis geahndet, die Höchststrafe liegt bei sogar fünf Jahren. Für einen Meineid sieht das Gesetz Strafen von bis zu 15 Jahren Freiheitsentzug vor. Für Zivilprozesse gelten andere Regeln. Dort müssen etwa Fragen zu Betriebsgeheimnissen nicht beantwortet werden.

Aussagen gegenüber der Polizei

Anders verhält es sich bei Aussagen gegenüber der Polizei. Dort muss man nur die Personalien angeben - mehr nicht. Die Polizei ist in vielen Fällen und Straftaten bedacht, direkt am Tatort Zeugenbefragungen vorzunehmen und sich Aussagen von Zeugen und eventuell Beteiligten zu notieren. Doch dem muss man nicht folgen leisten, denn weder Zeugen noch Beschuldigte müssen mit der Polizei reden.

Es besteht zwar nicht die Gefahr, sich dort, wie vor Gericht, mit einer Falschaussage strafbar zu machen, aber eine wissentliche und willentliche falsche Verdächtigung hat eine Strafe zur Folge. Wer Ermittlungen gegen eine bestimmte Person behindert oder gar verhindert, macht sich wegen Strafvereitelung nach § 258 StGB strafbar.

Die Aussage vor der Polizei ist im Prozess nicht verwertbar. Kommt es zu einem Gerichtsverfahren, muss dort ohnehin eine Aussage getätigt werden. Die Vorladung der Polizei ist, anders als die durch ein Gericht oder die Staatsanwaltschaft, nicht verbindlich, aber die Polizei kann die Staatsanwaltschaft um eine staatsanwaltliche Vorladung ersuchen.