Mängel in Ferienwohnung kein Grund für eine fristlose Kündigung

Von Ingo Krüger
17. Juli 2014

Wer mit einer Ferienwohnung oder einem Ferienhaus nicht zufrieden ist, muss dem Eigentümer die Möglichkeit geben, die Mängel zu beseitigen. Eine fristlose Kündigung ist nicht gestattet. Dies hat das Amtsgericht München jetzt entschieden (Az.: 413 C 8060/13).

Was war geschehen?

Im vorliegenden Fall ärgerte sich ein Urlauber über seine Ferienwohnung in der Toskana so sehr, dass er sofort wieder seine Koffer packte und abreiste. Die Möbel seien in einem schlechten Zustand gewesen, die Bettwäsche dreckig und das Grundstück verwahrlost.

Der Mann wollte aufgrund der Mängel den günstigen Preis von 535 Euro für zwei Wochen nicht zahlen. Die Vermieterin, eine Münchnerin, verlangte von ihrem verhinderten Feriengast dennoch die vereinbarte Summe.

Das Gericht entschied nun, dass der volle Betrag fällig sei. Der Urlauber hätte der Münchnerin Zeit geben müssen, die Missstände zu beseitigen. Fristlose Kündigungen müssten üblicherweise schriftlich erfolgen. Auch hätte die Vermieterin die Chance haben müssen, eine Ersatzunterkunft zu stellen. Ferienwohnungen, so das Amtsgericht, seien zudem schneller abgenutzt, da der Standard gerade in südlichen Ländern meist nicht so hoch wie in Deutschland ist.