Makler darf in Inseraten schummeln - nur die Größenangabe im Vertrag zählt

Von Dörte Rösler
3. April 2014

Übertreibt ein Makler mit der Größenangabe für eine inserierte Wohnung, kann der Mieter zu viel bezahlte Miete nicht zurückfordern. Das gilt zumindest dann, wenn der Mietvertrag die richtige Quadratmeterzahl nennt oder gar keine Angaben zur Wohnungsgröße enthält. Nach einer Entscheidung des Amtsgerichts München ist es Sache des Mieters, sich Klarheit zu verschaffen.

Keine konkrete Angabe im Mietvertrag

Im verhandelten Fall hatte ein Makler eine Wohnung in begehrter Lage mit 164 Quadratmetern beworben. Ein später überreichter Grundrissplan nannte 156 Quadratmeter. Die Mietinteressentin verließ sich auf diese Angabe und unterzeichnete einen Vertrag über monatlich 2.450 Euro zuzüglich Nebenkosten - eine konkrete Wohnungsgröße war im Vertrag nicht aufgeführt.

Nach dem Einzug ließ die Mieterin die Wohnung professionell vermessen. Ergebnis: 126 Quadratmeter. Für die fehlende Fläche forderte sie rückwirkend 6.642 Euro Miete zurück. Außerdem wollte sie künftig weniger zahlen. Beides lehnte der Vermieter ab.

Unterschrift macht Anspruch auf Rückzahlung ungültig

Das Gericht bestätigte diese Haltung. Wenn ein Mietvertrag keine Angaben zur Wohnungsgröße enthalte, sei das ein Hinweis, dass der Vermieter keine verbindlichen Zusagen machen wolle.

Unterschreibt der Mieter den Vertrag dennoch, hat er keinen Anspruch auf Rückzahlungen. Ein zur Mietminderung führender Mangel liegt nur dann vor, wenn eine schriftlich vereinbarte Wohnfläche in der Realität um mehr als 10 Prozent abweicht.