Mieter müssen bei Betriebskosten fiktive Kostenberechnungen akzeptieren

Von Marion Selzer
16. November 2012

Grundsätzlich müssen Vermieter bei der Betriebskostenabrechnung die einzelnen Posten wie Müllabfuhr, Kabelanschluss, Straßenreinigung usw. genau auflisten und dabei nur die ihnen tatsächlich entstandenen Kosten einbeziehen.

Die Richter vom Bundesgerichtshof haben nun allerdings entschieden, dass es auch ausreicht, wenn der Vermieter fiktive Kosten abrechnet, wenn er die Arbeiten selbst vornimmt oder durch sein Personal ausführen lässt.

Die geforderten Zahlungen müssen dabei dann den üblichen Kosten entsprechen, die eine professionelle Fremdfirma für die Ausführung der Arbeiten in Rechnung gestellt hätte.

Problematisch wird diese Entscheidung, wenn Vermieter dieses Urteil dazu nutzen, kostengünstige Angestellte für sich arbeiten zu lassen, ihren Mietern aber die Kosten für ein Profi-Unternehmen in Rechnung zu stellen.