Mietrückstände können von Mietern nicht mit der Kaution beglichen werden

Von Max Staender
29. August 2012

Das Münchner Amtsgericht hat vor Kurzem entschieden, dass offene Mietrückstände während eines Mietverhältnisses nicht mit der Kaution des Mieters verrechnet werden können.

Im speziellen Fall bekam der Mieter eine Räumungsklage, da er zwei Monatsmieten nicht beglichen hat. Nachdem er weitere Mieten nicht zahlte und weiterhin in der Wohnung wohnte, landete der Fall vor dem Amtsgericht. Dort verlangte der Mieter, dass die Vermieterin doch die hinterlegte Kaution einbehalten könne, was das Gericht jedoch zurückwies. Die Richterin erklärte daraufhin die fristlose Kündigung als wirksam, sodass der Mieter die Wohnung sofort verlassen musste.

Laut dem Gericht hat kein Mieter während eines Mietverhältnisses das Recht auf Rückzahlung der Kaution, um damit offene Mietschulden zu begleichen.