Muslimischen Schülerinnen kann koedukativer Schwimmunterricht im Burkini zugemutet werden
Weil eine muslimische Schülerin eines Gymnasiums in Frankfurt auf ihren Wunsch hin nicht vom koedukativen Schwimmunterricht ihrer Schule freigestellt wurde, zog das Mädchen mit ihren Eltern vor Gericht.
Nachdem die Klage des Mädchens auf Freistellung vom Schwimmunterricht bereits in allen Vorinstanzen gescheitert ist, ging sie schließlich in einem Revisionsverfahren vor das Bundesverwaltungsgericht, doch auch das entschied nun, dass der koedukative Schwimmunterricht für muslimische Mädchen mit einem so genannten Burkini zumutbar ist.
Das Mädchen wollte auf Grund ihres muslimischen Glaubens nicht am gemischten Schwimmunterricht ihrer Schule teilnehmen. Zum Einen, weil es ihr Glaube nicht erlaubt, sich freizügig gekleidet in der Öffentlichkeit zu zeigen und zum Anderen, weil sie im Schwimmunterricht auch ihre männlichen Mitschüler in Badekleidung sehen würde.
Dem Gericht zufolge ist der gemischte Schwimmunterricht muslimischen Schülerinnen aber sehr wohl zumutbar, wenn sie dabei einen eigens dafür entwickelten Burkini tragen, der den Körper ausreichend bedeckt. Auch der Anblick ihrer Mitschüler in Badebekleidung sei zuzumuten, da sie schließlich auch außerhalb der Schule im Alltag regelmäßig mit leichtbekleideten Menschen konfrontiert werde, heißt es in dem Urteil.