Nach dem Immobilienkauf - diese Fristen sollten angehende Eigentümer kennen

Eigenbedarf oder Mieterhöhung unterliegen gesetzlichen Fristen und Vorgaben

Von Dörte Rösler
9. März 2015

Wohin mit dem Geld, wenn das Sparen nicht mehr lohnt? Wegen der Niedrigzinsen investieren immer mehr Deutsche in vermietete Immobilien. Wenn sie die Miete anheben oder selbst einziehen wollen, müssen sie jedoch gesetzliche Fristen beachten.

Mietverträge bleiben gültig

Wer ein Haus oder eine Eigentumswohnung kauft, übernimmt auch automatisch die bestehenden Mietverträge. Drastische Mieterhöhung sind dabei nicht möglich.

Nach derzeitiger Rechtslage darf der neue Eigentümer maximal 20 Prozent mehr verlangen. Überall dort, wo die Mietpreisbremse greift, dürfen Eigentümer künftig maximal 10 Prozent mehr als die örtliche Vergleichsmiete fordern.

Kündigen wegen Eigenbedarf

Wenn der Mieter regelmäßig zahlt, haben Eigentümer kein Recht, das Mietverhältnis zu kündigen. Es sei denn, sie melden Eigenbedarf an, weil sie selbst oder nahe Angehörige in der Immobilie wohnen wollen. Aber auch dabei können sie nicht sofort einziehen.

Wohnt der Mieter seit fünf Jahren in der Wohnung, beträgt die Kündigungsfrist sechs Monate. Ab acht Jahren Mietdauer verlängert sich die Frist auf neun Monate.

Umwandlung in Eigentum

Oftmals werden Immobilien angeboten, die gerade erst in Eigentumswohnungen umgewandelt wurden. In diesem Fall genießen die Mieter drei Jahre Kündigungsschutz - auch bei Eigenbedarf. In Regionen mit knappem Wohnraum kann die Landesregierung die Frist bis maximal zehn Jahre verlängern.

Außerdem haben Mieter bei der Umwandlung ein Vorkaufsfrecht. Hat der Alt-Eigentümer versäumt, seinen Mietern die Wohnung anzubieten, kann der Kaufvertrag nachträglich platzen.