Neue Version des Verbraucherinformationsgesetzes soll Antworten liefern
Die Neuregelung soll es Firmen schwerer machen, Informationen zurückzuhalten
Wer nach Informationen über Händler, Firmen oder Gaststätten sucht, soll laut der Neufassung des Verbraucherinformationsgesetzes (VIG) nun Antworten bekommen. Behörden erteilen Verbrauchern nun Auskünfte über Firmen, allerdings nur, wenn der Verbraucher zuvor eine Anfrage gestellt hat.
Diese Neuregelung gilt ab 01.09.12. Es können Infos abgefragt werden, die ohnehin von Behörden gesammelt werden. Inhaltsstoffe von Lebensmitteln und ob diese zum Beispiel durch Pflanzenschutzmittel belastet sind, ob in einem Restaurant Hygienemängel aufgetreten sind oder ob Spielzeug mit unerlaubten Stoffen versetzt ist.
Antworten dürfen verweigert werden
Die Anfragen werden von den Behörden beantwortet, die den Bereich auch bearbeiten. So sind Gewerbeaufsichten oder Arbeitsschutzbehörden für Anfragen zu Produkten und die Lebensmittelaufsichtsbehörden zu Anfragen in diesem Bereich zuständig. Die Behörde hat allerdings das Recht zu entscheiden, ob eine Antwort erteilt wird. Antwort gibt es, wenn ein Gesundheitsrisiko besteht.
Eine Behörde kann die Antwort allerdings verweigern, wenn gegen die Firma strafrechtlich ermittelt wird und die Ermittlungen durch die Auskunftserteilung behindert würden. Auch fiskalische Interessen oder die militärische Sicherheit können ursächlich dafür sein, wenn eine Antwort verweigert wird.
Firmen können die Namen der Anfrage-Steller erfragen
Ab dem 1. September soll nun ein größeres Warenspektrum in die Auskunftsdatei gelangen. Außerdem können Anfragen auch per Telefon oder eMail gestellt werden. Die Beantwortung soll dank eines neuen Konzeptes deutlich schneller werden. Für Firmen ist es nun schwieriger, Informationen zurückzuhalten.
Zum Nachteil für Verbraucher ist ab 1. September laut dem Verbraucherzentrale Bundesverband, dass die Firmen den Namen desjenigen erfragen können, der die Anfrage gestellt hat. Dass Dienstleister für Altersvorsorge, Geldanlagen oder Handwerk nicht abgefragt werden können, ist auch eher nachteilig für Verbraucher.
Kosten für die Anfragen entstehen den Verbrauchern in der Regel nur selten, da sie bis zum einem Verwaltungsaufwand von 250,- Euro, bei Verstößen gegen das Gesetz sogar bis 1.000,- Euro, kostenlos sind. Fallen Kosten an, so werden pro Stunde zwischen 40,- und 60,- Euro berechnet, der Verbraucher muss aber vorab darüber informiert werden.
Quelle
- http://www.n-tv.de/ratgeber/Bei-Anfrage-Auskunft-article7102396.html Abgerufen am 3. September 2012