Nicht immer haftet der Chirurg bei unglücklicher Schönheits-OP

Von Sophia Krebs
11. April 2012

Es ist der Albtraum: man hat ein ästhetisches Problem, spart das Geld zusammen oder sammeln zumindest seinen Mut, um sich einer Schönheitsoperation zu unterziehen. Dann die Strapazen der Operation, die schmerzhafte Abheilung, und: die Operation missglückt, Wunden entzünden sich, nach der OP sieht es schlimmer aus, als zuvor. Doch wer trägt den Schaden?

In einem Fall hatte eine 18-Jährige in einer Bruststraffung eine leichte Asymmetrie der Brüste beheben lassen wollen. Der Arzt klärte sie über die Risiken auf, vollzog die Operation. Eine Wunde entzündete sich, das Operationsergebnis war zunichte und die Brüste wieder unschön. Das jugendliche Mädchen verklagte den Arzt auf Übernahme der Behandlungkosten und Schmerzensgeld. Doch sie war zuvor von ihm ausführlich über die Risiken aufgeklärt worden, sie willigte in Anwesenheit ihrer Eltern ein, und da es sich hier weder um einen Behandlungsfehler noch um einen Aufklärungsfehler handelte, geht die 18-Jährige nun leer aus.