Partywagen benötigt Sondergenehmigung

Für die beliebten Partytheken auf Rädern ist nach einem Urteil ab sofort eine Sondergenehmigung notwendig

Von Marion Selzer
28. November 2011

Eine ungewöhnliche Begegnung kann man seit einiger Zeit auf den Straßen von Nord-Rhein-Westfalen (NRW) machen. Immer mal wieder kreuzt eine Partytheke auf Rädern inklusive

die öffentlichen Verkehrswege und hat so manch einen Straßenverkehrsteilnehmer bereits Nerven gekostet. Beliebt sind solche Touren gerade bei Junggesellenabschieden, doch jetzt erschwert ein Bescheid des Oberverwaltungsgerichts NRW diese so genannten Bier-Bikes.

Keine Touren innerhalb der Stadtkerne von Düsseldorf und Köln mehr

Ab sofort bedarf es für eine Tour auf diesem Gefährt einer Sondergenehmigung, da der hauptsächliche Zweck hierbei nicht im Fortbewegen, sondern im Feiern liege. Die Behörden in Köln und Düsseldorf werden künftig keine Touren mehr innerhalb der Stadtkerne genehmigen. Die Fahrten sollen nun in die Randbezirke der Städte verlagert werden.

Da auch in zahlreichen anderen deutschen Städten solche Bier-Bikes unterwegs sind, ist nicht auszuschließen, dass das Urteil aus NRW auch auf diese Auswirkungen haben wird. Durch die bis zu 2,30 Meter breiten und nur bis zu 10 Stundenkilometer schnellen Bikes, auf denen bis zu zwölf Personen Platz finden, kam es in der Vergangenheit immer wieder zu Störungen des Straßenverkehrs. Der Fahrer muss übrigens auch hier nüchtern bleiben.

Nicht nur für "Sauftouren" werden die Wagen genutzt

Ursache für den Rechtsentscheid war ein von Düsseldorf verhängtes Verbot für die Bikes. Zu hoch sei die Gefahr für den Straßenverkehr. Wenn die Betrunkenen nicht mehr in die Pedale treten, komme es zu Stau und wenn Gläser fliegen zu Behinderungen für andere Teilnehmer. Auch drohe die Gefahr, dass Mitfahrer wegen ihres Alkoholkonsums vom Gefährt fallen.

Die Betreiber solcher Touren bestritten, dass die Bikes allein für "Sauftouren" genutzt werden. Auch

seien die Gefährte begehrt.

Partywagen sind rollende Eventgefährte mit integriertem Alkoholausschank

Wie die Richter vom Oberlandesgericht nun entschieden haben, ist der Hauptzweck der Nutzung nicht das Fortbewegen, sondern das Feiern und das bedarf einer Sondergenehmigung für die Benutzung im öffentlichen Straßenverkehr. Hier handele es sich nicht um Fahrräder, sondern um rollende Eventgefährte mit einem integrierten Alkoholausschank.

Die Betreiber dieser Bike-Touren wollen sich mit dieser Entscheidung nicht abfinden und ziehen daher nun vor das Bundesverwaltungsgericht. Schließlich werde durch den Beschluss ihre Existenz bedroht.

Quelle