Passagiere haben Recht auf finanzielle Entschädigung bei Landung auf falschem Zielflughafen

Von Nicole Freialdenhoven
21. Dezember 2012

Wenn das Flugzeug nicht auf dem eigentlich vorgesehenen Flughafen landet, sondern auf einem anderen Flughafen, gilt der Flug auch dann als annulliert, wenn die Weiterfahrt mit Bussen erfolgt.

Somit steht betroffenen Passagieren die gleiche finanzielle Entschädigung nach der EU-Fluggastrechteverordnung zu, wie Passagieren, deren Flug tatsächlich ganz gestrichen wurde. Dies urteilte nun das Amtsgericht Rüsselsheim in einem Urteil mit dem Aktenzeichen 3C 1132/12 (36).

Im strittigen Fall ging es um einen deutschen Ferienflieger, der von der griechischen Insel Santorin unterwegs nach Deutschland war. Statt wie üblich in Hamburg zu landen, steuerte der Pilot den Ausweichflughafen Hannover an. Von dort wurden die Passagiere mit Bussen nach Hamburg gebracht.

Rechtlich gesehen gilt der Flug damit als "nicht stattgefunden", so die Richter. Die betroffenen Passagiere können somit die gleiche Entschädigung fordern, die für annullierte Flüge gilt und die bei 250 Euro pro Person liegt, wenn die Flugstrecke weniger als 1500 Kilometer beträgt.