Patienten haben kein generalisiertes Recht auf eine Akteneinsicht
Unabhängig davon, zu welchem Arzt man sich in Behandlung gibt, wird von jedem eine Patientenakte angelegt. Diese als Patient jeder Zeit einsehen zu können, liegt nicht zwingend notwendig in seinem Recht. So entschied nun das Landgericht Bremen (Az.: 3 O 2011/07), dass ein Patient keine generelles Recht besitzt, in seine Krankenakte Einsicht zu erhalten.
In dem zu verhandelnden Fall hatte eine Patientin ihren Psychotherapeuten verklagt, weil dieser ihre Akte nicht herausgeben wollte. Die Akteneinsicht selbst wollte sie dazu nützen, den Psychotherapeuten auf einen möglichen Fehler in ihrer Behandlung verklagen.
Zwar urteilten die Richter, dass der Therapeut die Akten herausgeben muss, jedoch nur in die Hände eines weiter behandelnden Arztes.
Zudem erlaubte das Gericht, dass der Beklagte seine subjektiven Wahrnehmungen schwärzen dürfe, um damit die Patientin vor einer Verschlechterung ihres psychischen Zustandes zu schützen. Inwiefern ein neuer Arzt der Patientin dann Einsicht in ihre Krankenakte gewähren würde, liege schlussendlich in dessen Entscheidung.