Pflicht zur Schneeräumung besteht auch für Senioren

Wer nicht in der Lage ist, den notwendigen Winterdienst durchzuführen, muss einen Dritten dazu beauftragen

Von Ingo Krüger
5. Dezember 2014

Winterdienst ist in der Regel Sache von Eigentümern. Wer körperlich aufgrund seines Alters nicht in der Lage ist, diese Arbeit selbst auszuführen, muss jemand anderen damit beauftragen. Dies hat das Verwaltungsgericht Berlin (Az.: VG 1 L 299.14) entschieden.

Schneeräumen mit 95?

Im vorliegenden Fall hatte das Bezirksamt Berlin-Charlottenburg eine 95 Jahre alte Eigentümerin eines Grundstücks aufgefordert, den Weg vor ihrem Besitz von Laub, Schnee und Abfall zu säubern.

Dabei berief sich die Behörde auf das Straßenreinigungsgesetz des Landes Berlin. Die Seniorin lehnte dies jedoch ab und erklärte, aufgrund des dichten Bewuchses am Wegesrand nicht reinigen zu können. Außerdem bezog sie sich dabei auf ihr hohes Lebensalter.

Hilfe beauftragen

Das Gericht lehnte dieses Ansinnen jedoch ab. Zwar müsse die 95-Jährige den Bewuchs nicht entfernen, doch den Weg müsse sie frei und begehbar halten. Notfalls müsse ein Dritter dies in ihrem Auftrag erledigen.