Piercing, Übergewicht oder falsches Geschlecht - wann dürfen Arbeitgeber einen Bewerber ablehnen?

Von Dörte Rösler
6. Oktober 2014

Der wichtigste Faktor bei der Jobsuche ist die Qualifikation. Wer fachlich kompetent ist, kann seine Konkurrenz problemlos überholen. Oder etwa nicht? Oft spielen für eine Ablehnung ganz andere Gründe eine Rolle: der Bewerber ist zu dick, hat ein Piercing oder einfach das falsche Geschlecht. Doch welche Gründe sind juristisch zulässig?

Das Aussehen entscheidet

Mit einem Tattoo im Gesicht wird man keinen Job am Bankschalter bekommen. Auch in anderen Berufen darf der Arbeitgeber auf das Aussehen achten - in aller Regel wird er seine Absage jedoch nicht mit mangelnder Optik begründen. Falls das Ablehnungsschreiben dennoch Gründe wie Gewicht, Größe oder andere körperliche Eigenheiten nennt, sollte ein Anwalt prüfen, ob diese für den jeweiligen Job rechtlich zulässig sind.

Diskriminierung ist verboten

Einem 1,50 Meter großen Bewerber darf der Arbeitgeber einen Job als Fensterputzer verweigern. Ist die Körpergröße jedoch Ausdruck einer Behinderung, wäre die Absage mit dieser Begründung schwierig.

Laut Allgemeinem Gleichbehandlungsgesetz (AGG) dürfen Bewerber weder wegen ihres Geschlechtes, ihrer Religion, ethnischen Herkunft oder Weltanschauung zurückgewiesen werden. Auch das Alter oder die sexuelle Orientierung sind keine zulässigen Ablehnungsgründe.

Arbeitsgerichte achten aber darauf, ob die individuellen Besonderheiten im Einzelfall doch gegen eine Einstellung sprechen können. So hat ein Mann keinen Anspruch auf einen Job im Frauenhaus und eine 120 Kilo schwere Psychologin wird keine Stelle als Ernährungsberaterin bekommen.