Räumpflicht für Städte nicht nur auf Straßen

Von Ingo Krüger
8. Dezember 2011

Hauseigentümer sind im Winter verpflichtet, Gehwege von Schnee und Eisglätte zu befreien. Stürzt ein Passant aufgrund gar nicht oder nur unzureichend geräumter Wege, so kann der Geschädigte den Streupflichtigen verantwortlich machen und Schadensersatz oder eventuell Schmerzensgeld fordern. Doch auch Städte und Gemeinden besitzen Streu- und Räumpflichten.

Sie gelten auf Bürgersteigen, Straßen und an Kreuzungen, und zwar nicht nur für Autofahrer, sondern auch für Fußgänger. Dies bekräftigte jetzt das Landgericht Magdeburg und sprach einem Unfallopfer Schadensersatz zu (AZ: 10 O 458/10). Die Stadt Magdeburg muss sich aufgrund des Urteils zu 50 Prozent an den Behandlungskosten einer Frau beteiligen, die an einer belebten Kreuzung ausgerutscht war. Zwar war die Fahrbahn gestreut, der Fußgängerüberweg jedoch nicht.

Nach einem zweiwöchigen stationären Krankenhausaufenthalt verlangte die Krankenkasse nun Geld von der Stadt. Die Richter erklärten, dass die Verwaltung nicht ausreichend habe räumen lassen. Daher trage sie eine Mitschuld an dem Sturz der Frau. Diese habe allerdings selbst nicht ausreichend aufgepasst. Ihr Mann sei schließlich nicht gestürzt, so das Gericht. Daher müsse sie die Hälfte der Behandlungskosten tragen.