Rechtliche Hinweise für berufstätige Eltern mit erkrankten Kindern

Gracia Sacher
Von Gracia Sacher
22. April 2014

Wenn das eigene Kind krank ist, bleibt vielen berufstätigen Müttern und Vätern oft nichts anderes übrig, als zu Hause zu bleiben, um ihren Nachwuchs zu versorgen, denn häufig findet sich niemand, der diese Aufgabe übernehmen kann.

Doch ist dies einfach so möglich? Was sollten Arbeitnehmer diesbezüglich beachten? Laut Paragraph 45 des Sozialgesetzbuches V haben diese einen Anspruch auf die Freistellung, was im Klartext bedeutet, dass jedem Elternteil für diese Aufgabe zehn Tage im Jahr zustehen, bei mehr als zwei Kindern 25. Alleinerziehende dürfen doppelt so viele Tage dafür nutzen.

Volle Zahlung des Gehalts?

Die Zahlung des vollen Gehalts durch den Arbeitgeber in so einer Situation ist nicht hundertprozentig gegeben. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass die bezahlte Freistellung für eine Dauer von fünf Tage als angemessen gilt. Doch diese Entscheidung ist gesetzlich nicht geregelt, sodass es von Arbeitgeber zu Arbeitgeber und von Vertrag zu Vertrag unterschiedlich sein kann. Was sicher ist: der Chef darf weder nachträgliche Überstunden verlangen noch eine Abmahnung oder Kündigung erteilen.

Wenn der Arbeitgeber nicht zahlt, können die Eltern des kranken Kindes Kinderkrankengeld beantragen, allerdings nur, wenn der kleine Patient nicht älter als 12 ist und es sonst niemanden gibt, der ihn betreuen kann.

Des Weiteren muss eine gesetzliche Krankenversicherung vorliegen. Sind alle Krankheitstage aufgebraucht, sollte man mit dem Chef alternative Möglichkeiten besprechen, wie etwa eine Urlaubsbeantragung oder die Arbeit von zu Hause aus. Generell ist es immer besser, offen mit den Vorgesetzten zu sprechen. Gut ist es auch immer, sobald wie möglich im Büro anzurufen, um sich über verpasste Termine sowie anstehende Aufgaben zu informieren.

Im Notfall hilft der Kindernotbetreuungsdienst

Findet man niemanden für die Versorgung des kranken Kindes und kann einen wichtigen Termin nicht absagen oder verschieben, hat man notfalls die Möglichkeit, sich an den Kindernotbetreuungsdienst zu wenden. Solche Stellen gibt es in immer mehr Städten. Die Betreuung der Kinder erfolgt hierbei in deren Zuhause, die Kosten dafür tragen die Eltern jedoch selbst.