Resturlaub bis Jahresende abfeiern

Eine Urlaubsfrist kann unter Umständen auch verlängert werden

Von Ingo Krüger
28. Dezember 2010

Wer seinen Jahresurlaub 2010 noch nicht voll genommen hat, der muss sich beeilen: Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. Somit verfällt der Urlaubsanspruch prinzipiell mit dem 31. Dezember. Es gibt allerdings Ausnahmen.

Ausnahmesituationen

Hat ein Unternehmen aus betrieblichen Gründen eine Urlaubssperre verhängt, darf der Arbeitnehmer nicht Leidtragender dieser Anordnung sein, erklärt Arbeitsrechtsexperte Michael Eckert. Sollte in einem Tarifvertrag oder einer betrieblichen Vereinbarung die Übertragung des Urlaubsanspruches ausdrücklich erlaubt sein, verfällt er auch zum Jahreswechsel nicht.

Der Urlaubsanspruch erlischt ebenfalls nicht, falls ein Arbeitnehmer während des gesamten Bezugszeitraums oder eines Teils davon krankgeschrieben war und deshalb daran gehindert war, den Urlaub zu nehmen.

Gründe für eine Verlängerung der Urlaubsfrist

Arbeitnehmer können auch andere Gründe für eine Verlängerung der Urlaubsfrist anführen, beispielsweise eine Prüfung in einem berufsbegleitenden Studium, eine Krankheit (naher Angehöriger) oder Nachwuchs.

Im Zweifelsfall, so Michael Eckert, gibt der Tarifvertrag Aufschluss über die rechtlichen Rahmenbedingungen. Besteht noch Anrecht auf Urlaub, so muss er bis zum 31. März des folgenden Jahres genommen werden.