Rezeptfreie Mittel müssen auch in Zukunft aus eigener Tasche gezahlt werden

Von Cornelia Scherpe
17. Januar 2013

Es gibt grob betrachtet zwei Arten von Medikamenten. Zum einen gibt es Mittel, die zwar apothekenpflichtig sind (also nur von Apothekern herausgegeben werden dürfen) und zum anderen gibt es solche, die man nur durch ein Rezept des Arztes bekommt. Wer in der gesetzlichen Krankenkassen versichert ist, der muss bei rezeptpflichtigen Medikamenten in der Regel fünf Euro als Eigenbeteiligung zahlen, den Rest übernimmt die jeweilige Kasse. Empfiehlt der Arzt jedoch die Einnahme eines rezeptfreien Mittels, so muss der Patient die kompletten Kosten aus eigener Tasche gezahlt.

Gegen diese Regelung hatte ein Patient geklagt. Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe nahm sich dieser Klage auch an und urteilte nun, dass die Regel völlig legitim sein. Der Kläger mit einem chronischen Leiden musste regelmäßig Medikamente gegen seine Atemwegserkrankung nehmen. Diese Mittel waren allerdings nicht rezeptpflichtig, sodass er regelmäßig monatlich private Ausgaben dafür hatte.

Da alle Mittel ohne Rezeptpflicht aber bereits seit 2004 kategorisch von gesetzlichen Krankenversicherungen nicht gezahlt werden, ging er 2008 vor Gericht und verlor. Da er jedoch das Urteil nicht hin nehmen wollte, wurde aus der Angelegenheit eine Verfassungsbeschwerde. Der Bundesverfassungsgericht begründete sein aktuelles Urteil damit, dass rezeptfreie Mittel meist günstiger sind und die finanzielle Privatbelastung der Patienten in einem vertretbaren Verhältnis zu dem Ziel der Kosteneindämmung des gesamten Gesundheitswesen stehe.

Das Gericht wies außerdem darauf hin, dass die Krankenkassen durchaus die Möglichkeit haben, ein rezeptfreies Medikament für einen chronisch erkrankten Patienten zu übernehmen. Dies sei aber in einer Fallentscheidung mit der Kasse zu klären.