Schadensersatz für Mieter bei einem vorgetäuschten Eigenbedarf
Vermieterin erhält Recht im Räumungsprozess, obwohl sie nicht selbst in die Wohnung zieht
Wenn ein Vermieter durch einen vorgetäuschten Eigenbedarf seinem Mieter kündigt und dieser deswegen auszieht, so hat der Mieter dann einen Anspruch auf Schadensersatz. Aber dieser Anspruch verlischt, wenn es zu einem Vergleich kommt und damit das Thema Mietverhältnis erledigt ist. Doch was war geschehen?
Räumungsprozess nach Eigenbedarfsankündigung
Eine Vermieterin hatte ihrem Mieter einer Einzimmerwohnung die Kündigung geschickt, weil sie angeblich selber dort einziehen wolle, um sich um ihre Mutter kümmern zu können. Deshalb meldete sie bei der Kündigung auch den Eigenbedarf an, den aber der Mieter bezweifelte, so dass es zum Räumungsprozess kam.
Im Laufe der Verhandlung wurde aber ein Vergleich geschlossen, so erhielt der Mieter einen Zuschuss von 2.400 Euro für den Umzug und die Vermieterin verzichtete auf die noch vom Mieter zu erledigenden anstehenden Schönheitsreparaturen.
Vermieterin im Recht
Nachdem der Mieter aber ausgezogen war, zog nicht die Vermieterin, sondern ihre Mutter dort ein. Daraufhin wollte der ehemalige Mieter von der Vermieterin einen Schadensersatz in Höhe von 4.245 Euro, weil einmal die Umzugskosten höher waren und auch seine jetzige Wohnung teurer sei.
Die Richter beim Amtsgericht in München gaben schließlich der Vermieterin Recht, auch wenn es sich um einen vorgetäuschten Eigenbedarf gehandelt hatte, so wurde aufgrund des Vergleichs ein Schlussstrich unter das ehemalige Mietverhältnis gezogen, so dass kein Anspruch auf Schadensersatz mehr besteht.
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Quelle
- http://www.n-tv.de/ratgeber/Kein-Schadenersatz-bei-Vergleich-article9947046.html Abgerufen am 16. Januar 2013