Schutz von Rauchern: Kündigung in der Probezeit nicht immer wirksam

Von Christel Weiher
5. Juni 2013

Eine Kündigung in der Probezeit ist nicht immer zulässig, wie jetzt auch das Arbeitsgericht Saarlouis unter dem Aktenzeichen Ca 375/12 entschieden hat. Dabei ging es um eine Kündigung während der Probezeit wegen eines angeblichen Verstoßes gegen das betriebliche Rauchverbot.

Nach einem halben Tag Probearbeiten und zwei Stunden Arbeit am ersten regulären Arbeitstag wurde der Klägerin gekündigt, mit der Begründung, dass die Mitarbeiterin stark nach Rauch gerochen habe, da sie direkt vor dem Beginn der Arbeit noch eine Zigarette geraucht hatte. Beschwert hätten sich danach sowohl Kolleginnen als auch Kunden.

Das Saarlouiser Arbeitsgericht fällte jedoch eine deutliche Entscheidung und erklärte die Kündigung in der Probezeit für treuwidrig, die Kündigung ist damit unwirksam. Zwar unterliegen Kündigungen in der Probezeit anderen Regelungen als der allgemeine Kündigungsschutz nach Ablauf der Probezeit und der Übernahme in ein festes oder befristetes Arbeitsverhältnis. Doch das zuständige Gericht sah es als wichtig an, dass sowohl die allgemeine Handlungsfreiheit als auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers durchaus zu berücksichtigen sei und brachte auch gleich noch Artikel 12 des Grundgesetzes als Begründung auf den Tisch.

Die Kündigung hätte demnach, da nicht gegen ein betriebliches Rauchverbot verstoßen wurde, erst nach einem klärenden Gespräch und einer entsprechenden Reaktion der Mitarbeiter erfolgen dürfen. Abgewiesen wurde vom Arbeitsgericht Saarlouis indes die Klage der gekündigten Mitarbeiterin auf Schadensersatz, eine Berufung gegen das Urteil kann jedoch noch eingelegt werden.