Schwerkranke müssen laut Bundesverfassungsgericht eine noch unsichere Therapie erstattet bekommen

Paradisi-Redaktion
Von Paradisi-Redaktion
2. August 2006

Ein unheilbar Kranker hat das Recht, auch eine Behandlung erstattet zu bekommen, für deren Wirksamkeit es keinen Beleg gibt. Das hat, laut einem Bericht der Apotheken Umschau das Bundesverfassungsgericht kürzlich entschieden.

Geklagt hatte ein Mann, der an einer unheilbaren Form von Muskelschwund leidet. Seine Krankenkasse lehnte eine immunbiologische Behandlung ab. Das Bundesverfassungsgericht gab ihm aber recht: Es reiche, wenn die Behandlung eine "auf Indizien gestützte, nicht ganz fern liegende Aussicht auf Heilung oder wenigstens auf eine spürbar positive Entwicklung des Krankheitsverlaufs" verspreche. Diese Entscheidung ermöglicht Ärzten, großzügiger den sogenannten "Off-Label-Use" von Medikamenten anzuwenden.

Er erlaubt, Arzneimittel über den Rahmen der offiziellen Zulassung hinaus bei anderen Krankheiten einzusetzen. Dazu benötigen Patienten auch nicht die vorherige Zustimmung der Krankenkasse. "Ärzte haben die Therapiefreiheit - und wenn es gute Gründe gibt, können sie auch Off-Label-Präparate verordnen", kommentiert Johannes Bruns vom Verband der Angestelltenkrankenkassen.