Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz nicht immer ein Kündigungsgrund
Umfang und Intensität des jeweiligen Übergriffs müssen im Einzelfall berücksichtigt werden
Sexuelle Belästigung ist nicht immer ein Grund für eine fristlose Kündigung. Die Umstände des Einzelfalls seien entscheidend, urteilte jetzt das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt (Az.: 2 AZR 651/13).
Besonders Umfang und Intensität des jeweiligen Vorfalls müssten demnach berücksichtigt werden. Die Richter erklärten damit die fristlose Kündigung eines Kfz-Mechanikers für unwirksam.
Entschuldigung und Schmerzensgeld
Im konkreten Fall hatte der Mechaniker einer Autowerkstatt einer externen Reinigungskraft im Sozialraum seines Arbeitgebers an die Brust gefasst. Als die Frau erklärte, dass er dies zu unterlassen habe, ließ der Mitarbeiter sofort von ihr ab. Anschließend meldete sie dem Vorgesetzten den Vorfall.
Zwar entschuldigte sich der Arbeitnehmer für sein Handeln, erhielt aber dennoch die Kündigung. Der Arbeitgeber teilte ihm mit, dass er keine sexuellen Übergriffe in seiner Firma dulde. Daraufhin zahlte der Mechaniker freiwillig als Täter-Opfer-Ausgleich ein Schmerzensgeld und gab eine schriftliche Entschuldigung ab, doch die Kündigung wollte der Chef nicht zurücknehmen.
Abmahnung ausreichend?
Vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) bekam der Mechaniker, der seit 1996 ohne Beanstandung bei dem Unternehmen gearbeitet arbeitete, jetzt Recht. Es habe sich zwar um eine sexuelle Belästigung gehandelt, mit der der Arbeitnehmer seine arbeitsvertraglichen Pflichten und auch die Würde der Frau verletzt habe.
Eine Abmahnung hätte jedoch ausgereicht, da eine Wiederholung der Tat nicht zu befürchten sei, entschieden die Erfurter Richter. Der Vorfall entspreche einer "einmaligen Entgleisung".
Quelle
- http://www.n-tv.de/ratgeber/Ist-Busengrapschen-ein-Kuendigungsgrund-article14485611.html Abgerufen am 11. Februar 2015