Sommerfreude auf dem Balkon - welche Rechte haben Mieter?

Von Dörte Rösler
10. April 2014

Mieter haben im Frischluft-Wohnzimmer prinzipiell die gleichen Rechte wie in der Wohnung selbst. Es gilt jedoch das Gebot der Rücksichtnahme

Zum Rauchen auf dem Balkon liegen unterschiedliche Urteile vor. Bei angemessener Rücksicht auf die Nachbarn sind Zigaretten generell erlaubt. Heikler wird es bei Zigarren oder Kettenrauchern, die selbst nachts nicht vom Nikotin lassen können.

Rücksichtnahme auf Nachbarn

Nicht nur die Glimmstängel dürfen qualmen - gelegentlich darf auch der Grill angeheizt werden. Dabei müssen Mieter jedoch Rücksicht nehmen. Wenn Rauch und Ruß in dicken Schwaden zu den Nachbarn wehen, müssen diese den Grillspaß nicht dulden.

Das Gleiche gilt für Partylärm: Musikhören ist prima, aber in moderater Lautstärke. Spätestens ab 22 Uhr haben die anderen Anwohner ein Recht auf Ruhe. Auch gegen allzu freizügige Sonnenbäder dürfen die Nachbarn protestieren. Hüllenlose Entspannung ist eine feine Sache - wo sie hinpasst. Den Nachbarn ist der Anblick nackter Tatsachen nicht zumutbar.

Balkon-Dekoration

Optisch ist ansonsten erlaubt, was gefällt: bunte Möbel, witzige Wimpel, bedruckte Sonnenschirme. Nachbarn und Vermieter dürfen zwar missbilligend die Augenbrauen heben, verbieten können sie die ästhetischen Vorlieben aber nicht. Wie bei Blumenkästen sind die Mieter lediglich verantwortlich, dass durch ihre Balkon-Dekoration niemand zu Schaden kommt.