Stalker müssen nicht zwangsläufig in die Psychiatrie

Von Dörte Rösler
25. Oktober 2013

Gerichte dürfen Stalker nur unter strengen Voraussetzungen in der Psychiatrie unterbringen. Der Bundesgerichtshof verweist in einem Urteil darauf, das eine Einweisung nur rechtens ist, wenn der Täter erhebliche Straftaten begangen hat und seine Gewaltbereitschaft nachgewiesen ist.

Im konkreten Fall hatte das Dortmunder Landgericht einen 24-jährigen Berliner wegen versuchter Nötigung, Bedrohung und Nachstellung zu einer 15-monatigen Freiheitsstrafe in der Psychiatrie verurteilt. Da das 22-jährige Opfer aufgrund des Stalking unter Depressionen, Schlaflosigkeit und Angstzuständen litt, befand das Gericht den Mann auch der Körperverletzung für schuldig. Um ihrem Peiniger zu entgehen, wechselte die Frau ihren Beruf und zog in eine andere Stadt.

Für die Bundesrichter reichten die Fakten allerdings nicht aus, um den Täter weiter in der Psychiatrie zu behalten. Vor allem fehlte ihnen eine gerichtliche Auseinandersetzung mit der Frage, ob der Täter tatsächlich gewaltbereit sei und wie gefährlich sein Verhalten in der Zukunft werden könnte.