Teilnehmer von Gewinnspielen im Internet müssen über Werbeanrufe genau informiert werden

Von Ingo Krüger
17. April 2013

Werbeanrufe von Unternehmen oder Call-Centern sind nur unter genau definierten Voraussetzungen erlaubt. Das hat jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden (Az.: I ZR 169/10). So müssen Teilnehmer von Internet-Gewinnspielen dem Kleingedruckten genau entnehmen können, dass Werbeanrufe die Folge sein können. Sie müssen zudem erfahren, auf welche Weise die Werbemaßnahme stattfinden kann und welches Unternehmen anruft. Dies, so der BGH, könne aber auch ein Call-Center sein.

Sollten diese Informationen allerdings erteilt werden, sind vorformulierte Einverständniserklärungen für Werbeanrufe erlaubt, versicherten die Richter. Fehlen jedoch Angaben zu konkreten Produkten und Unternehmen, machen sich Anrufer strafbar und können abgemahnt werden. Im vorliegenden Fall muss nun der Berliner Telefondienstleister Primacall nach einer Klage von Verbraucherschützern für 43 ungewollte Anrufe eine Vertragsstrafe von 86 000 Euro zahlen.