Tragen, was der Chef möchte? Arbeitskleidung vor Gericht

Bei der Arbeitskleidung gelten die Regelungen im Arbeitsvertrag oder die Bekleidungsvorschriften

Von Ingo Krüger
6. Juli 2011

Welche Rechte hat der Chef, welche der Arbeitnehmer? Diese Frage beschäftigt immer wieder die Gerichte. Auch wenn es um die Bekleidung von Angestellten geht, wollen manche Arbeitgeber gerne ein Wort mitreden.

Einige Vorschriften sind sinnvoll und allgemein akzeptiert. Ein Bauarbeiter ohne schützenden Helm ist kaum vorstellbar. Dieser würde vor allem sich selbst und seine Gesundheit gefährden. Dass in einer Küche eine Kopfbedeckung getragen wird, ist nachvollziehbar. Welcher Gast möchte schon das sprichwörtliche Haar in der Suppe finden? Auch Bankangestellte mit Kundenkontakt erscheinen üblicherweise nicht im T-Shirt und mit durchlöcherter Jeans.

Vorschrift für Sicherheitskontrolleure

Doch wie sieht es bei der Wahl der Unterwäsche aus? Dürfen Vorgesetzte bestimmen, was ihre Mitarbeiter "drunter" tragen? Das Kölner Landesarbeitsgericht ist der Ansicht, dass eine solche Vorschrift verhältnismäßig sein müsse (Az.: 3 TaBV 15/10 ). Geklagt hatten Fluggastkontrolleure am Flughafen Köln-Bonn. Die Grenze der Zumutbarkeit, so die Richter, dürfe in jedem Fall nicht überschritten werden.

Das Gericht urteilte, dass Beschäftigte der Sicherheitskontrolle die Unterwäsche tragen müssen, die ihnen ihr Arbeitgeber vorschreibe: Einfarbige Unterhosen in Weiß oder Hautfarbe. Frauen sind zudem verpflichtet, einen BH anzuziehen. Auch dürfen ihre Fingernägel höchstens einen halben Zentimeter lang sein. Dies senke die Verletzungsgefahr für Passagiere.

Doch nicht jede Regelung wollten die Arbeitsrichter erlauben. So sei eine einheitliche Farbe der Fingernägel nicht erforderlich. Auch dürfen Männer ein Toupet tragen oder ihre Haare so färben, wie sie es möchten.

Welche Regelung in Ordnung ist und welche nicht, ist selbst für Experten häufig nicht einfach zu entscheiden. Arbeitsrechtlerin Silke Grage erklärt dazu, dass die Grenzen fließend seien. Am besten sei es für alle Beteiligten, wenn solche Fragen bereits im Arbeitsvertrag geklärt würden.

Mögliche Konsequenzen einer Nichteinhaltung von Bekleidungsvorschriften

Ignorieren sollten Arbeitnehmer die Bekleidungsvorschriften ihres Chefs jedoch nicht. Im Ernstfall könnte es schnell eine Abmahnung geben und im Wiederholungsfall sogar die Kündigung.