Überfall im Homeoffice ist kein Arbeitsunfall

Von Ingo Krüger
5. Juni 2013

Ein Überfall auf einen Beschäftigten mit Büro im eigenen Haus gilt lediglich dann als Arbeitsunfall, wenn es einen Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit gibt. Das entschied jetzt das Sozialgericht Dresden (Az.: S 5 U 293/12).

Im vorliegenden Fall arbeitete ein 51-Jähriger Dresdner, der für eine Bausparkasse tätig war, im Homeoffice im eigenen Wohnhaus. Im März 2007 klingelte es an seiner Hauseingangstür. Ihm standen zwei Männer gegenüber, die ihn mit einer Pistole bedrohten. Sie drängten den 51-Jährigen in das Schlafzimmer. Dort schossen sie ihm in beide Kniegelenke. Der Polizei teilte der Dresdner mit, dass es sich bei dem Überfall um eine Auseinandersetzung im Zusammenhang mit Fördermittelzusagen von einer Million Euro an einen Verein gehandelt habe. Das Opfer war für den Verein privat als Berater tätig.

Den Antrag auf Anerkennung des Vorfalls als Arbeitsunfall wies die Berufsgenossenschaft ab. Diese Entscheidung sei korrekt, urteilten die Richter. Die Motive der Täter hingen mit der privaten Tätigkeit des Opfers als Berater für einen Verein zusammen. Es sei zu vernachlässigen, dass der Angriff zufällig während der Tätigkeit als Versicherungsangestellter passiert sei.