Unfreiwillig abgelichtet - nicht immer kann man erfolgreich dagegen vorgehen

Paradisi-Redaktion
Von Paradisi-Redaktion
6. September 2010

Heutzutage nicht selten: Man schlägt nichtsahnend die Tageszeitung auf und sieht sich auf einmal seinem eigenen Ich gegenüber. Dagegen kann man doch sicherlich Einspruch erheben oder?

Nun, so einfach wie man sich das vorstellt, ist dies leider nicht. Denn Einspruch gegen die Verbreitung eines Fotos kann nur derjenige erheben, der auf dem entsprechenden Bild eindeutig und zweifelsfrei zu erkennen ist. Dies ist dann der Fall, wenn man entweder das Gesicht des Betroffenen ohne jeden Zweifel identifizieren kann oder aber individuelle Erkennungsmerkmale wie die Körperhaltung oder die Frisur eine eindeutige Identifizierung ermöglichen. Andernfalls fehlt den Betroffenen jegliche rechtliche Grundlage, die Chancen, gerichtlich gegen die Veröffentlichung eines Bildes in den Medien vorzugehen, schwinden gegen Null.