Urteil: Hotels und Restaurants dürfen um die Einhaltung von kulturellen Gepflogenheiten bitten

Lange Hose beim Restaurantbesuch - Auch in anderen Ländern ist ein angemessenes Verhalten zu achten

Von Laura Busch
22. Oktober 2010

In Deutschland würde wohl kaum jemand ernsthaft mit einer kurzen Hose in die Oper oder in ein gehobenes Restaurant gehen. Und das liegt nicht am oftmals trüben Wetter, sondern an den kulturellen Gepflogenheiten.

Diese gelten auch in anderen Ländern, urteilte jetzt das Amtsgericht München. Im konkreten Fall war ein Ehepaar im Sommer 2009 für zehn Tage nach Kreta gefahren. Gebucht war eine Pauschalreise inklusive Halbpension für insgesamt 2074 Euro.

Im hoteleigenen Restaurant wurde der Mann an einem Abend darauf hingewiesen, es gelte die Pflicht, lange Hosen zu tragen. Zu diesem Zeitpunkt war der Mann jedoch nur mit einer Dreiviertelhose bekleidet, mit der er keinen Zutritt zum Restaurant erhielt.

Urlauber verliert Anklage

Mit der Begründung, es sei nirgendwo auf einen Kleiderzwang hingewiesen worden, verlangte der Mann daraufhin 414 Euro zurück. Als das Unternehmen sich weigerte, klagte er. Er fühlte sich bloßgestellt durch die Zurückweisung und hätte den Urlaub nicht gebucht, wenn er gewusst hätte, dass er sich einer Kleiderordnung unterwerfen würde müssen, so die Begründung.

Das Gericht lehnte die Klage ab. Es entstehe keine Beeinträchtigung, wenn man auf eine Gepflogenheit verwiesen würde, die in diesem Land eine Gültigkeit habe. Lange Hosen zu einen feinen Essen gehören demnach dazu.